Unsere Beratung im Musikrecht umfasst insbesondere die umfangreichen Rechtsverhältnisse aller Beteiligten der Musikszene untereinander. Wir sind Ihr Ansprechpartner für Veranstaltungsrecht und für den Abschluss von Künstler- verträgen, Produzentenverträgen, Bandübernahmeverträgen und Managementverträgen.
So gut wie jede Vertragsklausel hat neben der juristischen auch eine konkrete wirtschaftliche Bedeutung. Wichtige wirtschaft- liche Aspekte verstecken sich jedoch häufig hinter scheinbar harmlosen “Standardklauseln”, die den Blick auf die finanziellen Auswirkungen verstellen können.
Die zentralen Fragen beim Abschluss von Künstlerverträgen, Produzentenverträgen und Bandübernahmeverträgen drehen sich um die Verwertung von Leistungsschutzrechten (Aufnahmerechte, Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte). Das Urheberrecht sowie dessen Nutzungsmöglichkeiten spielen hingegen in erster Linie eine Rolle bei Verlagsverträgen und Verträgen mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
KÜNSTLERVERTRAG
In aller Regel bindet sich der ausübende Künstler in seiner Eigenschaft als Interpret ausschließlich an einen Tonträgerhersteller (Künstlerexklusivvertrag). Der Künstler überträgt dem wirtschaftlichen Produzenten das Recht, seine Darbietungen auf Tonträger aufzunehmen und durch Vervielfältigung zu verwerten. Für diese Rechteübertragung wird der Künstler am Absatz der Tonträger beteiligt.
PRODUZENTENVERTRAG
Der künstlerische Produzent, der in erster Linie die Studioaufnahmen koordiniert und leitet, ist im Wesentlichen für das künstlerische Ergebnis verantwortlich. An der Finanzierung ist er grundsätzlich nicht beteiligt. Der künstlerische Produzent tritt seine Leistungsschutzrechte an den Tonträgerhersteller (Plattenfirma) ab und erhält hierfür eine festgelegte Pauschale oder Gewinnanteile an dem verwerteten Tonträger.
BANDÜBERNAHMEVERTRAG
Der wirtschaftliche Produzent stellt veröffentlichungsreife Aufnahmen her. Da er wirtschaftlich zumeist nicht in der Lage sein wird, die Auswertung ohne ein Vertriebsunternehmen vorzunehmen, liefert er das von ihm erstellte Masterband an den Tonträgerhersteller ab und überträgt seine an den Aufnahmen entstandenen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Ebenso überträgt er die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers, die er sich zuvor durch den Künstlervertrag einräumen ließ. Der wirtschaftliche Produzent wird hierfür am Absatz der Tonträger beteiligt.
MANAGEMENTVERTRAG
Der Manager ist Schnittstelle zwischen dem Künstler und den übrigen Beteiligten in der Musikbranche. Er vermittelt die Wünsche, das Können und die Richtung des Künstlers und hat zugleich die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die elementaren Punkte (Honorar, Aufgaben, Befugnisse und Dauer des Vertrages) sollten Künstler und Manager schriftlich regeln. Da Manager und Künstler eng miteinander zusammenarbeiten müssen, sollten sich beide Parteien sicher sein, dass sie zueinander passen, bevor sie einen Managementvertrag abschließen.
VERANSTALTUNGSRECHT
Veranstaltungen können höchst unterschiedlicher Natur sein, wenn man sich allein die verschiedenen Arten wie Konzerte, Tourneen oder Festivals ansieht. Aus juristischer Sicht besteht ein Geflecht aus Vertrags- und Haftungsbeziehungen zwischen Veranstaltern, Veranstaltungsteilnehmern, Hallenbetreibern, Agenturen, Künstlern und Besuchern. Auch in diesem Bereich sollte beachtet werden, dass alle Verträge schriftlich abgefasst sein sollten. Mündliche Vereinbarungen sind zwar in der Branche weit verbreitet, lassen sich gerichtlich aber meist nur schwer nachweisen. Musiker sollten im Regelfall auf einem schriftlichen Vertrag bestehen, da ansonsten unter Umständen noch nicht einmal Schadensersatzansprüche für einen geplatzten Auftritt durchgesetzt werden können.
BANDGRÜNDUNG
Gründen Musiker eine Band, so bilden sie in aller Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine ausdrückliche Absprache ist hierzu nicht erforderlich. Es wird jedoch meist von Vorteil sein, vorher ausdrücklich über die Modalitäten des Gesellschaftsvertrages zu sprechen, um spätere Probleme möglichst auszuschließen. So können im Gesellschaftsvertrag beispielsweise die Beteiligungen an Einnahmen (Gagen, GEMA, GVL, etc.) und Ausgaben, das Stimmrecht, der Gruppenname und die Modalitäten beim Ausscheiden geregelt werden. Trifft die Band keine Regelung, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Zuge. Hinsichtlich des Bandnamens wird dann nach einer Bandauflösung zumeist niemand mehr Rechte an dem Namen haben, was zur Folge hat, dass der Name wieder jedem zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen das Namensrecht kann hingegen einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieses Namens begründen.
PRIORITÄTSNACHWEIS
Das Urheberrecht beginnt mit der Entstehung des Werkes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Dennoch sollte der Urheber rechtzeitig für den Nachweis über den Entstehungszeitpunkt sorgen, um im Streitfall die Priorität seines Werkes beweisen zu können. Wir bieten die Möglichkeit, Kopien von noch nicht veröffentlichten Werken bei uns zu hinterlegen. Der Hinterlegungszeitpunkt wird von uns schriftlich bestätigt. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung lässt sich so der genaue Zeitpunkt der Entstehung anwaltlich belegen, was die sonst schwierige Beweisführung entscheidend erleichtern kann.